Mieterschutzgemeinschaft Ostthüringen e.V.

Satzung


§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen: Mieterschutzgemeinschaft Ostthüringen
  2. Er hat seinen Sitz in Saalfeld. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter in Ostthüringen mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren, zu vertreten und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie entsprechen.
  2. Die Verwirklichung dieses Zieles wird erstrebt durch:
    a) Einwirkung auf die öffentlichen Meinung und die Gesetzgebung
    b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können Mitglieder bleiben oder werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.
  2. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.
    a) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Probemitgliedschaft begründet werden, für die geringe Beiträge, abweichende Leistungen des Vereins und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt zum Ende einen Mitgliedsjahres, die Kündigung muss bis spätestens 3 Monate vorher durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt sein, der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Mitgliedsjahres erfolgen
    b) durch Tod
    c) durch Ausschluss
    d) Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäfts- führenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen, hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,
    b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
  5. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
  6. Die Höhe des Beitrages und des Eintrittsgeldes wird von der Versammlung festgelegt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  2. Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt.
    a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten
    b) Erteilung schriftlicher Auskunft und Führung des Schriftwechsels im auflergerichtlichen Verfahren in allen Miet- und Wohnungsfragen. Hierfür kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, dessen Höhe durch den Vorstand festgelegt wird, falls das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
    c) kostenlose Besichtigung des Mietobjektes, falls erforderlich
    d) kostenlose Information durch mehrmals erscheinende Mieterinfos des DMB
    e) Der Vorstand kann die Zahlung für Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Mitglieder bzw. Funktionsträger durch Beschluss festlegen.
  3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung bzw. –beratung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein oder seinen Rechtsberatern zu.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat eines Mitgliedsjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Beitrages bestimmt der § 4.

 
§ 7 Organe des Vereins
       Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§  8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern; der Vorsitzende, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter (Protokollführer) und Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des ß 26 BGB ist der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 1. Stellvertreter den Vorsitzenden, jedoch nur bei Abwesenheit oder Verhinderung.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit Ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
  4. Die Befreiung des gesetzlichen Vertreters des Vereins von der Beschränkung des ß 181 BGB.
  5. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachte Zahlungsansprüche an Dritte entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§  9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden, sowie Arbeitsverträge schließen.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird

 § 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tage einberufen, oder wenn dies mindestens 2/10 Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der Tagespresse.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
    a) Geschäftsbericht
    b) Jahresabschluss
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr jeden Jahres stattfinden, weitere sollen bei Bedarf stattfinden.

§ 11 Versammlung

  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12 passives Wahlrecht

     In den Vorstand und zur Mitarbeit (§9 Abs.2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.


§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre.
  2. Sie sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine Kassen- und Buchprüfung jeweils vor der Mitgliederversammlung durchzuführen und der Versammlung zu berichten.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Sollten durch den Gesetzgeber Satzungsänderungen verlangt werden, so kann diese der Vorstand beschließen und in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben.

§ 15 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von æ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem vom Vorstand zu benennenden gemeinnützigen Verein in Ostthüringen zu.

§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 28.07.2021